ICC INCOTERMS 2010 Abdurrahman ÖZALP Mitglied des Nationalkomitees der ICC Türkei Außenhandelszentren-Berater der TEB

Zusammenfassung In diesem Artikel werden Informationen über die Grundstruktur, die Funktion, die Bedeutung, die Neuerungen der Incoterms 2010-Regeln sowie über die Arbeit der ICC vermittelt. Jede einzelne Regel der Incoterms 2010 wurde hinsichtlich der Verpflichtungen der Parteien untersucht und zusammenfassend dargestellt.

Abstract In diesem Artikel werden Informationen über die Grundstruktur der Regeln der Incoterms 2010, ihre Funktion, ihre Bedeutung, Neuerungen und die diesbezüglichen Arbeiten der ICC gegeben. Jede Regel der Incoterms 2010 wurde im Hinblick auf die Verpflichtungen der Parteien untersucht und es wird ad hoc eine Zusammenfassung bereitgestellt.

Schlüsselwörter Incoterms 2010, EXW, FCA, CPT, CIP, DAT, DAP, DDP, FAS, FOB, CFR, CIF


I. Allgemeine Arbeiten der ICC in Bezug auf INCOTERMS

Das Geschäftsleben wurde anfangs von einfachen und ungeschriebenen Regeln bestimmt, weshalb auch Verträge sehr einfach und meist nicht schriftlich verfasst waren. Heute ist der Außenhandel jedoch viel komplexer und vielfältiger als früher. Zudem sind die technologischen Entwicklungen rasant. Dies erfordert naturgemäß eine umfassendere und bedarfsgerechtere Gestaltung von Handelsverträgen. Die ICC (Internationale Handelskammer), die sich die Erleichterung des Welthandels zur Aufgabe gemacht hat, erstellt zu diesem Zweck eine Reihe von Regeln. Beispiele hierfür sind UCP, ISP, URC und URDG. Eine der populärsten und erfolgreichsten dieser Regeln sind die seit Jahren in der Praxis weit verbreiteten Incoterms (International Commercial Terms). Um den Erfolg der von der ICC erstellten Incoterms-Broschüre fortzusetzen und den Bedürfnissen der Geschäftswelt gerecht zu werden, wird die Broschüre von Zeit zu Zeit überarbeitet und aktualisiert. Bei diesen Überarbeitungen werden auch technologische und kommerzielle Veränderungen berücksichtigt.

Der Zweck der Incoterms ist es, die im Außenhandel am häufigsten verwendeten Begriffe im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren zu interpretieren, dafür internationale Regeln aufzustellen und so unterschiedliche Interpretationen dieser Begriffe durch die im Außenhandel tätigen Parteien zu vermeiden. Gäbe es die einheitlich zusammengefassten Incoterms-Regeln nicht, wäre es aufgrund unterschiedlicher Gesetze und Vorschriften nicht immer möglich, dass Parteien in verschiedenen Ländern die Begriffe gleich interpretieren. Unterschiedliche Auslegungen von Handelsbegriffen durch die am Außenhandel beteiligten Parteien würden unweigerlich zu Missverständnissen, Streitigkeiten, der Einschaltung von Gerichten und damit zu Geld- und Zeitverlusten für die Parteien führen. In dieser Hinsicht kann man sagen, dass die Incoterms einen sehr wichtigen Beitrag zur Geschäftswelt leisten.

Die ICC, die diesen Bedarf erkannte, veröffentlichte 1936 erstmals eine Reihe internationaler Regeln zur Auslegung von Handelsbegriffen. Diese erstmals veröffentlichten Regeln trugen den Namen „Incoterms 1936“. Diese Regeln wurden später aufgrund von Entwicklungen im Handel und neu entstehenden Bedürfnissen in den Jahren 1953, 1967, 1976, 1980, 1990, 2000 und zuletzt 2010 überarbeitet. Bei jeder Überarbeitung wurden je nach Situation und Bedarf einige Regeln und Begriffe hinzugefügt, während andere gestrichen wurden. Beispielsweise wurden die in der ICC-Broschüre von 1980 enthaltenen Lieferbedingungen FOR (Free on Rail), FOT (Free on Truck) und FOA (Free on Airport) mit der Revision von 1990 aus den Lieferbedingungen gestrichen, da akzeptiert wurde, dass sie in der Lieferbedingung FCA (Free Carrier) enthalten sind. Ähnlich traten in der Revision 2010 anstelle von DAF, DES, DDU die Bedingung DAP (Delivered at Place) und anstelle von DEQ (Delivered Ex Quay) die Bedingung DAT (Delivered at Terminal).

Die sehr erfolgreiche und weit verbreitete Nutzung der Incoterms hat auch einige Missverständnisse und falsche Anwendungen mit sich gebracht. Insbesondere wird oft fälschlicherweise angenommen, dass sie auf Beförderungsverträge anwendbar sind und einen vollständigen Vertrag einschließlich der Zahlung bieten können, d. h., dass sie alle Verpflichtungen abdecken, die in einem Vertrag enthalten sein sollten. Um solche Missverständnisse und Fehlentwicklungen zu beseitigen, gibt es im Einleitungsteil der neuen Incoterms detaillierte Erklärungen und vor jeder Regel erläuternde Leitlinien. Im Einleitungsteil der Revision 2010 werden Incoterms wie folgt definiert: „Die Incoterms-Regeln erklären dreibuchstabige Handelsbegriffe, die die Geschäftspraxis in Kaufverträgen zwischen Kaufleuten widerspiegeln. Die Incoterms-Regeln regeln im Wesentlichen die Aufgaben, Kosten und Gefahren (Risiken) der Parteien bei der Lieferung von Waren durch den Verkäufer an den Käufer.“

Wie aus dieser Definition ersichtlich ist, regeln die Klauseln nur die Aufgaben, Kosten und den Gefahrenübergang der Parteien bei der Lieferung der Waren vom Verkäufer an den Käufer. Die Informationen in der Einleitung und den erläuternden Leitlinien sind nicht Teil der Regeln wie EXW, FCA, FOB, sondern dienen der Information und Orientierung für die korrekte Anwendung der Regeln.

Im türkischen Handelsgesetzbuch (TTK) sind die Lieferbedingungen CIF und FOB in den Artikeln 1138-1149 geregelt. Es ist anzumerken, dass im TTK außer diesen beiden Lieferbedingungen keine weiteren Lieferbedingungen enthalten sind. In Kaufverträgen über auf dem Seeweg zu befördernde Waren sind FOB und CIF die am häufigsten verwendeten Lieferbedingungen. Das am 1.7.2012 in Kraft tretende türkische Handelsgesetzbuch Nr. 6102 enthält keine Bestimmungen zu Lieferbedingungen. Es steht den Parteien jedoch auch nach Inkrafttreten des TTK Nr. 6102 nichts im Wege, die ICC Incoterms als Vertragsbestimmung zwischen den Parteien anzuwenden.

Bei der Verwendung der Incoterms 2010-Regeln sind einige Punkte zu beachten:

  • Die bedarfsgerechte Wahl des Incoterms: Beispielsweise sollte für eine Transaktion mit Straßentransport nicht die FOB-Regel gewählt werden; stattdessen kann FCA verwendet werden. Bei der Wahl des Incoterms müssen die Art der Waren, die Transportart und gegebenenfalls andere Aspekte berücksichtigt werden. Es sollten auch die ICC-„Leitfäden“ genutzt werden, die jeden Incoterm erklären und seine Anwendung zeigen. Die Leitfäden enthalten Informationen, die bei der Auswahl der Lieferbedingung helfen.

  • Einbeziehung der Incoterms 2010-Regeln in den Kaufvertrag: Bei der Bezugnahme auf einen Incoterm im Kaufvertrag muss auch das Jahr (Revision/Version) angegeben werden. Denn die neuesten Incoterms heben die zuvor gültigen Incoterms nicht auf. Wenn die Parteien dies wünschen, können sie die in früheren Jahren von der ICC erstellten Incoterms-Regeln verwenden (z. B. Incoterms 1990 oder 2000). Um Unklarheiten und Verwirrung zu vermeiden, muss im Vertrag angegeben werden, auf welche Jahresversion der Incoterms Bezug genommen wird. Verträge, die nach dem 1. Januar 2011 unterzeichnet wurden und auf Incoterms ohne Jahresangabe verweisen, unterliegen den Incoterms 2010, sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Eine Verwendung wie „FCA, Yıldız Posta Cad. No: 54 Gayrettepe-Istanbul, gemäß Incoterms 2010“ ist eine korrekte und empfohlene Anwendungsform.

  • Detaillierte und klare Angabe des Hafens oder Lieferortes: Je detaillierter und klarer der Hafen oder Lieferort angegeben wird, desto mehr werden Unklarheiten und unerwartete Situationen reduziert. Während „FCA, Yıldız Posta Cad. No: 54 Gayrettepe–Istanbul, gemäß Incoterms 2010“ eine detaillierte und klare Angabe ist, ist „FCA Istanbul, gemäß Incoterms 2010“ nicht detailliert genug. Bei den mit C beginnenden Incoterms-Regeln (CPT, CIP, CFR, CIF) ist der benannte Ort der Bestimmungsort, bis zu dem die Fracht bezahlt wird. Bei den anderen Incoterms-Regeln (EXW, FCA, DAT, DAP, DDP, FAS, FOB) ist der benannte Ort der Ort, an dem die Lieferung erfolgt und die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer übergeht.

  • Incoterms sind kein vollständiger Kaufvertrag: Die Incoterms-Regeln bestimmen nur, welche der Parteien für Transport und Versicherung verantwortlich ist und welche Kosten jede Partei trägt, wenn der Verkäufer die Waren an den Käufer liefert. Darüber hinaus treffen sie keine Regelungen über die Zahlung des Warenpreises, die Zahlungsweise, den Eigentumsübergang an den Waren oder die Folgen einer Vertragsverletzung. Diese Punkte müssen im Vertrag ausdrücklich geregelt werden. Es muss beachtet werden, dass Incoterms-Regeln und Vertragsbedingungen jederzeit durch zwingende Bestimmungen des auf den Vertrag anwendbaren nationalen Rechts außer Kraft gesetzt werden können.


II. Neuerungen und Grundmerkmale der INCOTERMS 2010

Die Anzahl der Regeln wurde von 13 auf 11 reduziert. Die Klauseln DAF, DES, DEQ und DDU wurden durch zwei neue Regeln ersetzt: DAT und DAP. Diese beiden neuen Regeln können für alle Transportarten verwendet werden. Gemäß diesen beiden neuen Klauseln erfolgt die Lieferung am vertraglich festgelegten Bestimmungsort. Bei DAT erfolgt die Lieferung, wenn die Waren vom Transportmittel entladen und dem Käufer zur Verfügung gestellt werden (DAT hat grundsätzlich die gleichen Merkmale wie DEQ in den Incoterms 2000). Bei DAP erfolgt die Lieferung, wenn die Waren auf dem Transportmittel dem Käufer zur Verfügung gestellt werden (wie bei DAF, DES und DDU in den Incoterms 2000, entladebereit). Obwohl es zunächst als Mangel erscheinen mag, dass DAT und DAP anstelle von DES und DEQ verwendet werden können, die nur mit dem Seeverkehr verbunden zu sein schienen, kann das in der DAT-Klausel festgelegte Terminal ein Bereich innerhalb eines Hafens sein, sodass DAT für Situationen verwendet werden kann, in denen vor der Änderung DEQ verwendet wurde. Ebenso kann das in der DAP-Klausel genannte Transportmittel ein Schiff und der Bestimmungsort ein Hafen sein (sichere Verwendung für DES). Diese neuen Regeln stellen, wie die vorherigen, sicher, dass der Verkäufer die Waren liefert, indem er alle Kosten (außer den für den Import erforderlichen Zollabwicklungen) und das Risiko von Schäden übernimmt, die sich aus dem Transport der Waren an den angegebenen Bestimmungsort ergeben.

Die 11 in den Incoterms 2010 enthaltenen Lieferbedingungen sind in zwei Gruppen unterteilt: „Klauseln für alle Transportarten“ und „Klauseln nur für den See- und Binnenschiffstransport“:

Klauseln für alle Transportarten

  • EXW: Ab Werk (Ex Works)

  • FCA: Frei Frachtführer (Free Carrier)

  • CPT: Frachtfrei (Carriage Paid To)

  • CIP: Frachtfrei versichert (Carriage and Insurance Paid To)

  • DAT: Geliefert Terminal (Delivered At Terminal)

  • DAP: Geliefert benannter Ort (Delivered At Place)

  • DDP: Geliefert verzollt (Delivered Duty Paid)

Klauseln nur für den See- und Binnenschiffstransport

  • FAS: Frei Längsseite Schiff (Free Alongside Ship)

  • FOB: Frei an Bord (Free On Board)

  • CFR: Kosten und Fracht (Cost and Freight)

  • CIF: Kosten, Versicherung und Fracht (Cost, Insurance and Freight)

Die Klauseln der ersten Gruppe (EXW, FCA, CPT, CIP, DAT, DAP, DDP) können für alle Transportarten verwendet werden, unabhängig davon, ob ein Seetransport inbegriffen ist oder nicht. Bei den Klauseln der zweiten Gruppe (FAS, FOB, CFR, CIF) sind die Lade- und Entladeorte Seehäfen. Bei den FOB-, CFR- und CIP-Regeln [Anmerkung: im türkischen Original steht hier CIP, gemeint ist bei Schiffstransporten eher CIF] wurden alle Formulierungen in früheren Incoterms-Versionen, die die Schiffsreling als Lieferpunkt angaben, gestrichen und durch Formulierungen ersetzt, die besagen, dass die Waren „an Bord des Schiffes“ geliefert werden. In den Incoterms 2010 wurde also der Begriff „Schiffsreling“ aufgegeben und durch den Ausdruck „an Bord geliefert“ ersetzt.

Es wurde anerkannt, dass die in den Incoterms 2010 festgelegten Bedingungen für inländische und internationale Kaufverträge geeignet sind. Bisher wurde traditionell davon ausgegangen, dass sie nur in internationalen Kaufverträgen verwendet werden, in denen Waren nationale Grenzen überschreiten. Die Incoterms 2010 betonen jedoch, dass diese Regeln auch für inländische Kaufverträge verwendet werden können, indem sie an verschiedenen Stellen ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Verpflichtung zur Erfüllung von Export-/Importformalitäten nur dann gilt, wenn sie erforderlich sind (bei internationalen Verkäufen). Ein wichtiger Grund dafür ist, dass Handelsblöcke wie die Europäische Union Zollformalitäten zwischen verschiedenen Ländern obsolet gemacht haben, sowie der Wille in den USA, Incoterms anstelle der im Uniform Commercial Code (UCC) enthaltenen Lieferbedingungen zu verwenden.

Ein wichtiges Merkmal der neuen Incoterms ist, dass sie vor jeder Regel schriftliche und grafische Erklärungen und Anleitungen zur Verwendung der jeweiligen Regel enthalten. Die „Leitfäden“ erklären den Anwendern wesentliche Aspekte wie z.B. in welchen Fällen die jeweilige Regel anzuwenden ist, in welchem Stadium die Gefahr übergeht und wie die Kosten zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt werden. Diese Leitfäden sind nicht Teil der eigentlichen Incoterms-Regeln; sie sollen lediglich helfen, den am besten geeigneten Incoterm vollständig und effektiv zu nutzen. Der Status der „Einleitung“ am Anfang des Incoterms 2010-Regelwerks ist derselbe: Sie gibt allgemeine Informationen, ist aber kein Bestandteil der Regeln.

Neben den elektronischen Dokumenten, deren Existenz bereits in der vorherigen Version der Incoterms anerkannt wurde, legen die Incoterms 2010 nun fest, dass elektronische Kommunikationsmittel die gleiche Wirkung wie Papierdokumente haben, sofern die Parteien dies vereinbart haben oder dies allgemein üblich ist.

Die Incoterms 2010 bieten auch detaillierte Inhalte hinsichtlich des Versicherungsschutzes und berücksichtigen die Institute Cargo Clauses. Nach den CIP- und CIF-Regeln, bei denen die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung beim Verkäufer liegt, muss der Verkäufer auf eigene Kosten eine Transportversicherung abschließen, die mindestens den Deckungsumfang der Klausel C der Institute Cargo Clauses (LMA/IUA) oder ähnlicher Klauseln aufweist. Die Versicherung muss bei einem renommierten Versicherer abgeschlossen werden und dem Käufer oder anderen Personen mit einem versicherbaren Interesse an den Waren ermöglichen, sich direkt an den Versicherer zu wenden. Der Verkäufer muss auf Verlangen des Käufers, auf Kosten des Käufers und unter der Voraussetzung, dass der Käufer alle vom Verkäufer angeforderten notwendigen Informationen bereitstellt, eine Zusatzversicherung gemäß den Klauseln A oder B der Institute Cargo Clauses oder ähnlichen Klauseln und/oder den Institute War Clauses und/oder Institute Strikes Clauses abschließen, sofern dies möglich ist. Der Versicherungsschutz muss mindestens 10 % über dem im Kaufvertrag angegebenen Preis liegen (insgesamt 110 %) und in der Währung des Kaufvertrags abgeschlossen werden. Die Versicherung muss den Transport der Waren vom in der jeweiligen Regel angegebenen Lieferort bis mindestens zum angegebenen Bestimmungsort abdecken. Der Verkäufer muss dem Käufer die Versicherungspolice oder einen anderen Nachweis über den Versicherungsschutz übergeben.

Incoterms 2010 erlegen die Verpflichtung auf, bei der Beschaffung der für sicherheitsrelevante Zollformalitäten erforderlichen Dokumente behilflich zu sein oder diese selbst zur Verfügung zu stellen.

Durch die detaillierte Regelung der Kosten unter den Rubriken A6 und B6, die die Verpflichtungen von Käufer und Verkäufer darstellen, verhindern die Incoterms 2010 eine Doppelzahlung von „Terminal Handling Charges“ (Kosten für den Terminalumschlag). Bekanntlich ist der Verkäufer bei den Regeln CPT, CIP, CFR, CIF, DAT, DAP und DDP verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen für den Transport der Waren an den Bestimmungsort zu treffen. Dabei zahlt der Verkäufer die Frachtkosten, indem er sie in den Gesamtverkaufspreis einrechnet, d. h. er leistet diese Zahlung eigentlich im Namen des Käufers. Dennoch können die auf dem Transportdokument aufgeführten Transportbedingungen manchmal auch die Kosten für den Umschlag der Waren, den Transport innerhalb des Hafens oder zwischen Containerterminals umfassen, und diese Kosten können vom Frachtführer oder den Terminalbetreibern vom Käufer verlangt werden. In solchen Fällen kann der Käufer gezwungen sein, denselben Betrag zweimal zu zahlen – einmal an den Verkäufer im Gesamtverkaufspreis und einmal separat an den Frachtführer oder Terminalbetreiber. Um dies zu verhindern, wurden die Abschnitte A6 und B6 in Incoterms 2010 detailliert ausgearbeitet. Hier als Beispiel die Originalfassung von A6 und B6 der CPT-Klausel:

A6 Kostenverteilung – Der Verkäufer muss: a) alle Kosten im Zusammenhang mit den Waren bis zu deren Lieferung gemäß A4 tragen, ausgenommen der Kosten, die gemäß B6 vom Käufer zu tragen sind; b) die Fracht und alle anderen sich aus A3 a) ergebenden Kosten zahlen, einschließlich der Kosten für die Verladung der Waren und alle mit dem Transportvertrag verbundenen Entladekosten am Bestimmungsort, die zu Lasten des Verkäufers gehen; und c) sofern anwendbar, die Kosten für Zollformalitäten, die für den Export erforderlich sind, sowie alle Zölle, Steuern und andere Abgaben, die für den Export anfallen, und die Kosten für den Transit der Waren durch ein beliebiges Land, die gemäß Transportvertrag zu Lasten des Verkäufers gehen, zahlen.

B6 Kostenverteilung – Der Käufer muss: Unter Vorbehalt der Bestimmungen von A3 a): a) alle Kosten im Zusammenhang mit den Waren von dem Zeitpunkt an tragen, an dem sie gemäß A4 geliefert wurden, ausgenommen, sofern anwendbar, die in A6 c) genannten Kosten für Exportzollabfertigung, Zölle, Steuern und andere Abgaben; b) alle Kosten und Abgaben für den Transport der Waren bis zur Ankunft am benannten Bestimmungsort tragen, es sei denn, diese Kosten gehen gemäß Transportvertrag zu Lasten des Verkäufers; c) die Entladekosten tragen, es sei denn, diese Kosten gehen gemäß Transportvertrag zu Lasten des Verkäufers; d) alle zusätzlichen Kosten tragen, die dadurch entstehen, dass er die gemäß B7 erforderliche Mitteilung nicht macht, ab dem vereinbarten Datum oder dem Ablaufdatum der vereinbarten Frist für die Lieferung, vorausgesetzt, die Waren sind eindeutig als die vertragsgegenständlichen Waren individualisiert; e) sofern anwendbar, alle Zölle, Steuern und andere Abgaben sowie die Kosten der Zollformalitäten, die für den Import anfallen, und die Kosten für den Transit der Waren durch ein beliebiges Land tragen, sofern diese nicht im Transportvertrag enthalten sind.

Incoterms 2010 erlauben als Alternative zur Lieferverpflichtung auch die Formulierung „Verschaffung der bereits gelieferten Ware“. Dies ist besonders bei Kettenverkäufen (Reihengeschäften) von Vorteil. Bei solchen Verkäufen wird die Ware nicht wie bei produzierten Waren physisch verladen; bei Verkäufen von Rohstoffen/Massenware (Commodities) kann die Ware mehrmals verkauft werden, während sie sich bereits auf dem Transportweg befindet. Ein erneutes Verladen findet nicht statt, da die Ware bereits vom ersten Verkäufer versandt wurde; der Verkäufer in der Mitte der Kette verschafft die Ware lediglich.

Einige Regeln der Incoterms 2010 können bedarfsgerecht geändert werden. Jedoch müssen alle Auswirkungen einer solchen Änderung im Vertrag klar geregelt werden, da sonst Unklarheiten entstehen und zu gefährlichen rechtlichen Situationen führen können.


III. Verpflichtungen der Parteien in INCOTERMS 2010

Die Verpflichtungen der Parteien gemäß den Incoterms 2010-Regeln sind zusammenfassend wie folgt:

EXW (Ex Works) Ab Werk: EXW kann für jede Transportart verwendet werden. Bei dieser Incoterms-Klausel liefert der Verkäufer die Waren, indem er sie dem Käufer in seinen eigenen Räumlichkeiten oder an einem benannten Ort (z.B. Werk, Fabrik, Lager usw.) zur Verfügung stellt. Der Verkäufer mischt sich nicht in die Verladung und Zollabfertigung ein. Der Käufer ist für die Übernahme der Waren am benannten Lieferort sowie für die damit verbundenen Kosten und Risiken verantwortlich. EXW stellt die geringste Verpflichtung für den Verkäufer dar.

  • Kontrolle, Verpackung, Markierung: Verkäufer

  • Ausfuhrzoll/-lizenzen, -genehmigungen: Käufer

  • Verladung: Käufer

  • Fracht: Gemäß Vertrag

  • Versicherung: Gemäß Vertrag

  • Entladung: Käufer

  • Einfuhrzoll/-lizenzen, -genehmigungen: Käufer

FCA (Free Carrier) Frei Frachtführer: FCA kann für jede Transportart verwendet werden. Bei dieser Incoterms-Klausel liefert der Verkäufer die Waren in seinen eigenen Räumlichkeiten oder an einem anderen benannten Ort an den vom Käufer benannten Frachtführer oder eine andere Person. Der Verkäufer führt nur die Zollabfertigung für den Export durch (sofern zutreffend), hat jedoch keine Verpflichtung bezüglich der Importverzollung.

  • Kontrolle, Verpackung, Markierung: Verkäufer

  • Ausfuhrzoll/-lizenzen, -genehmigungen: Verkäufer

  • Verladung: Käufer [Fußnote 3: Wenn der benannte Ort die Räumlichkeiten des Verkäufers sind, verlädt der Verkäufer auf das vom Käufer geschickte Fahrzeug. Wenn es sich um einen anderen Ort handelt, bringt der Verkäufer die Ware dorthin und stellt sie dem Käufer zur Verfügung (unentladen). Der Käufer übernimmt sie und verlädt. Der Käufer haftet für Nichtübernahme oder verspätete Übernahme.]

  • Fracht: Käufer

  • Versicherung: Gemäß Vertrag

  • Entladung: Käufer

  • Einfuhrzoll/-lizenzen, -genehmigungen: Käufer

CPT (Carriage Paid To) Frachtfrei: CPT kann für jede Transportart verwendet werden. Bei dieser Klausel schließt der Verkäufer einen Transportvertrag mit einem von ihm ausgewählten Frachtführer ab und übergibt die Waren. Der Verkäufer zahlt die Frachtkosten. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers ist erfüllt, wenn er die Waren dem Frachtführer übergibt, nicht erst, wenn sie am Bestimmungsort ankommen. Der Verkäufer führt die Exportverzollung durch, hat aber keine Verpflichtung für den Import.

  • Kontrolle, Verpackung, Markierung: Verkäufer

  • Ausfuhrzoll/-lizenzen, -genehmigungen: Verkäufer

  • Verladung: Verkäufer

  • Fracht: Verkäufer (1) [Fußnote 4: Allgemeine Kosten, die gemäß Transportvertrag nicht vom Verkäufer getragen werden, zahlt der Käufer.]

  • Versicherung: Gemäß Vertrag

  • Entladung: Käufer (2) [Fußnote 5: Entladekosten, die gemäß Transportvertrag nicht vom Verkäufer getragen werden, zahlt der Käufer.]

  • Einfuhrzoll/-lizenzen, -genehmigungen: Käufer

CIP (Carriage & Insurance Paid To) Frachtfrei versichert: CIP kann für jede Transportart verwendet werden. Hier schließt der Verkäufer den Transportvertrag ab, übergibt die Waren, zahlt die Frachtkosten und schließt eine Transportversicherung gegen Verlust- und Beschädigungsrisiken während des Transports ab. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Waren an den Frachtführer übergeben werden. Exportverzollung durch Verkäufer, keine Importverpflichtung.

  • Kontrolle, Verpackung, Markierung: Verkäufer

  • Ausfuhrzoll/-lizenzen, -genehmigungen: Verkäufer

  • Verladung: Verkäufer

  • Fracht: Verkäufer (1) [Fußnote 6: (1) Allgemeine Kosten… zahlt Käufer. (2) Entladekosten… zahlt Käufer. (3) Versicherung muss mindestens 110 % des Vertragswertes mit C-Klausel abdecken. A- und B-Klauseln oder Kriegs-/Streikzusatzdeckungen können auf Kosten des Käufers abgeschlossen werden.]

  • Versicherung: Verkäufer (3)

  • Entladung: Käufer (2)

  • Einfuhrzoll/-lizenzen, -genehmigungen: Käufer

DAT (Delivered At Terminal) Geliefert Terminal: Für alle Transportarten. Der Verkäufer schließt den Transportvertrag ab, zahlt die Fracht und liefert die Waren am benannten Bestimmungsort/-hafen in einem benannten Terminal entladen vom Transportmittel ab. Das Terminal kann ein Kai, eine Lagerhalle, ein Containerplatz (CY) oder ein Straßen-, Schienen- oder Luftfrachtterminal sein (offen oder geschlossen). Der Verkäufer trägt alle Kosten und Risiken bis zur Entladung im Terminal. Exportverzollung durch Verkäufer.

  • Kontrolle, Verpackung, Markierung: Verkäufer

  • Ausfuhrzoll/-lizenzen, -genehmigungen: Verkäufer

  • Verladung: Verkäufer

  • Fracht: Verkäufer

  • Versicherung: Gemäß Vertrag

  • Entladung: Verkäufer

  • Einfuhrzoll/-lizenzen, -genehmigungen: Käufer (Wird entladen im Terminal übergeben).

DAP (Delivered at Place) Geliefert benannter Ort: Für alle Transportarten. Der Verkäufer liefert die Waren am benannten Bestimmungsort unentladen (auf dem ankommenden Beförderungsmittel) dem Käufer zur Verfügung gestellt. Der Verkäufer trägt Kosten und Risiken bis dorthin. Exportverzollung durch Verkäufer.

  • Kontrolle, Verpackung, Markierung: Verkäufer

  • Ausfuhrzoll/-lizenzen, -genehmigungen: Verkäufer

  • Verladung: Verkäufer

  • Fracht: Verkäufer (1) [Fußnote 7]

  • Versicherung: Gemäß Vertrag

  • Entladung: Käufer (2)

  • Einfuhrzoll/-lizenzen, -genehmigungen: Käufer (Wird unentladen auf dem Fahrzeug übergeben).

DDP (Delivered Duty Paid) Geliefert verzollt: Für alle Transportarten. Der Verkäufer liefert die Waren für den Import freigemacht (verzollt) und unentladen am Bestimmungsort. Der Verkäufer trägt alle Kosten und Risiken bis dorthin, einschließlich der Zahlung aller Steuern, Zölle und der Erledigung aller Zollformalitäten für den Import und Export. Dies ist die Klausel mit der maximalen Verpflichtung für den Verkäufer. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Verkäufer auch die Einfuhrumsatzsteuer (MwSt).

  • Kontrolle, Verpackung, Markierung: Verkäufer

  • Ausfuhrzoll/-lizenzen, -genehmigungen: Verkäufer

  • Verladung: Verkäufer

  • Fracht: Verkäufer (1) [Fußnote 8]

  • Versicherung: Gemäß Vertrag

  • Entladung: Käufer (2) [Fußnote 9]

  • Einfuhrzoll/-lizenzen, -genehmigungen: Verkäufer (Wird unentladen auf dem Fahrzeug übergeben).

FAS (Free Alongside Ship) Frei Längsseite Schiff: Nur für den Seetransport. Der Verkäufer liefert die Waren, indem er sie am benannten Verschiffungshafen längsseite des vom Käufer benannten Schiffes (z.B. auf dem Kai oder auf Leichtern) abstellt. Kosten und Risiken gehen ab diesem Punkt auf den Käufer über. Exportverzollung durch Verkäufer.

  • Kontrolle, Verpackung, Markierung: Verkäufer

  • Ausfuhrzoll/-lizenzen, -genehmigungen: Verkäufer

  • Verladung: Käufer

  • Fracht: Käufer

  • Versicherung: Gemäß Vertrag

  • Entladung: Käufer

  • Einfuhrzoll/-lizenzen, -genehmigungen: Käufer

FOB (Free On Board) Frei an Bord: Nur für den Seetransport. Der Verkäufer liefert die Waren an Bord des vom Käufer benannten Schiffes im Verschiffungshafen (oder verschafft die bereits so gelieferte Ware). Kosten und Gefahren gehen über, sobald die Waren an Bord des Schiffes sind. Exportverzollung durch Verkäufer.

  • Kontrolle, Verpackung, Markierung: Verkäufer

  • Ausfuhrzoll/-lizenzen, -genehmigungen: Verkäufer

  • Verladung: Verkäufer

  • Fracht: Käufer

  • Versicherung: Gemäß Vertrag

  • Entladung: Käufer

  • Einfuhrzoll/-lizenzen, -genehmigungen: Käufer

CFR (Cost & Freight) Kosten und Fracht: Nur für den Seetransport. Der Verkäufer liefert die Waren an Bord des Schiffes. Er muss den Transportvertrag abschließen und die Frachtkosten zum Bestimmungshafen zahlen. Das Risiko geht jedoch bereits auf den Käufer über, wenn sich die Waren im Verschiffungshafen an Bord des Schiffes befinden. Exportverzollung durch Verkäufer.

  • Kontrolle, Verpackung, Markierung: Verkäufer

  • Ausfuhrzoll/-lizenzen, -genehmigungen: Verkäufer

  • Verladung: Verkäufer

  • Fracht: Verkäufer (1) [Fußnote 10]

  • Versicherung: Gemäß Vertrag

  • Entladung: Käufer (2)

  • Einfuhrzoll/-lizenzen, -genehmigungen: Käufer

CIF (Cost, Insurance & Freight) Kosten, Versicherung und Fracht: Nur für den Seetransport. Gleiche Bedingungen wie CFR, jedoch muss der Verkäufer zusätzlich eine Transportversicherung gegen Verlust- und Beschädigungsrisiken für die Strecke abschließen und die Prämie zahlen. Das Risiko geht über, wenn die Waren im Verschiffungshafen an Bord sind. Exportverzollung durch Verkäufer.

  • Kontrolle, Verpackung, Markierung: Verkäufer

  • Ausfuhrzoll/-lizenzen, -genehmigungen: Verkäufer

  • Verladung: Verkäufer

  • Fracht: Verkäufer (1) [Fußnote 11]

  • Versicherung: Verkäufer (3)

  • Entladung: Käufer (2)

  • Einfuhrzoll/-lizenzen, -genehmigungen: Käufer